212 N. 10-12). Dabei ist auch der Unschuldsvermutung zugunsten von strafprozessual Inhaftierten (vor einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung) Rechnung zu tragen ( Art. 10 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Fortdauer von Sicherheitshaft im Berufungsverfahren nach erfolgter erstinstanzlicher Verurteilung des Beschuldigten. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes hat es zwar versäumt, rechtzeitig vor Ablauf der durch das erstinstanzliche Strafgericht festgelegten Haftfrist die Sicherheitshaft förmlich zu verlängern.