1 BGG) an der von ihnen beantragten Feststellung, sie seien von unrechtmässiger Haft betroffen gewesen, weil ein gültiger Hafttitel zwischenzeitlich gefehlt habe (Urteil 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 1.4). Nach der Praxis des Bundesgerichtes führt das vorübergehende Fehlen eines Hafttitels im Berufungsverfahren nicht zwangsläufig zur Haftentlassung (vgl. BGE 139 IV 94 E. 2.3.2-2.4 S. 97; zit. Urteil 1B_270/ 2017 E. 2). Zwar können der Ablauf von richterlichen Haftfristen (vgl. Art. 212 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 226 Abs. 4 lit. a und Art.