232 Abs. 1 StPO). Eine bereits abgelaufene Haftfrist ist im Übrigen schon definitionsgemäss nicht "verlängerbar"; die Sicherheitshaft müsste dann (bei Vorliegen von ausreichenden Haftgründen) von Amtes wegen neu angeordnet werden (vgl. Art. 232 StPO). 2.2. Beschuldigte Personen, deren strafprozessuale Haft andauert, haben grundsätzlich ein selbstständiges aktuelles Rechtsschutzinteresse (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) an der von ihnen beantragten Feststellung, sie seien von unrechtmässiger Haft betroffen gewesen, weil ein gültiger Hafttitel zwischenzeitlich gefehlt habe (Urteil 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 1.4).