BGE 139 IV 94 E. 2.3 S. 96 f.). Falls das erstinstanzliche Gericht eine bereits bestehende Sicherheitshaft im Hinblick auf das Berufungsverfahren nicht befristet hat, prüft die Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes die Haft hingegen nur auf Begehren des Inhaftierten hin ( Art. 233 StPO); eine periodische Haftprüfung von Amtes wegen (im Sinne von Art. 227 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 StPO) entfällt ( BGE 139 IV 186 E. 2.2-2.3 S. 188-191; Urteil 1B_514/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 2).