2. 2.1. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Strafurteil, ob eine verurteilte Person im Hinblick auf das Berufungsverfahren in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist ( Art. 231 Abs. 1 lit. b StPO). Der Haftrichter kann in seinem Entscheid eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen ( Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO). Wenn eine richterlich verfügte und ausdrücklich befristete strafprozessuale Haft fortgesetzt werden soll, muss der Verlängerungsentscheid rechtzeitig vor Ablauf des bisherigen richterlichen Hafttitels erfolgen (vgl. Art. 227 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 94 E. 2.3 S. 96