Er rügt, die Vorinstanz habe sich mit der Frage der Rechtswidrigkeit der betreffenden Haft weder in den Erwägungen noch im Dispositiv des angefochtenen Entscheides auseinandergesetzt, obwohl er entsprechende Rechtsbegehren gestellt habe. Dies sei bundesrechtswidrig und verletze, neben den Bestimmungen der StPO, Art. 31 BV und Art. 5 EMRK. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt.