Der Beschwerdeführer erhebt keine materiellen Einwände gegen die von der Vorinstanz verfügte Weiterdauer der Haft und stellt auch kein Haftentlassungsgesuch. Er verlangt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht aber die förmliche Feststellung, dass es während ca. 2-3 Tagen seiner strafprozessualen Inhaftierung an einem formgültigen Hafttitel gefehlt habe. Er rügt, die Vorinstanz habe sich mit der Frage der Rechtswidrigkeit der betreffenden Haft weder in den Erwägungen noch im Dispositiv des angefochtenen Entscheides auseinandergesetzt, obwohl er entsprechende Rechtsbegehren gestellt habe.