1. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist ein kantonal letztinstanzlicher Haftprüfungsentscheid der Verfahrensleitung des Obergerichts im hängigen Berufungsverfahren (vgl. Art. 231 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 226 Abs. 4 lit. a sowie Art. 232 f. i.V.m. Art. 227 StPO). Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht besteht hier eine gesetzliche Ausnahme vom Erfordernis des doppelten kantonalen Instanzenzuges (vgl. Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 222, Art. 232 Abs. 2 und Art. 233 StPO). Der Beschwerdeführer erhebt keine materiellen Einwände gegen die von der Vorinstanz verfügte Weiterdauer der Haft und stellt auch kein Haftentlassungsgesuch.