E. Gegen den Haftentscheid (Verfügung) vom 12. März 2021 des Obergerichts gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 14. April 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Dispositiv des angefochtenen Entscheides sei "um die Feststellung zu ergänzen, dass die Haft des Beschwerdeführers vom 10. März 2021, 00.00 Uhr, bis zum 11. März 2021, 09.12 Uhr, nicht auf einem richterlichen Entscheid beruhte, der die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK erfüllte". Zudem seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (in Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides) auf die Staatskasse zu nehmen.