C. Im Schriftenwechsel des hängigen Haftprüfungsverfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Fortdauer der Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens. Der Beschuldigte beantragte seine unverzügliche Haftentlassung, da der bisherige Hafttitel am 9. März 2021 abgelaufen sei und keine Haftgründe mehr bestünden; falls keine Haftentlassung verfügt werde, sei im Dispositiv des obergerichtlichen Haftentscheides festzustellen, dass die Sicherheitshaft seit dem 10. März 2021 (und bis zum ausstehenden Haftentscheid) mangels gültigen Hafttitels rechtswidrig gewesen sei.