{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-189-2021_2021-05-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=10.05.2021&to_date=13.05.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=33&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-05-2021-1B_189-2021&number_of_ranks=80", "Checksum": "754f4589bdc6d280b80bb99160afd83f"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 189/2021", "1B_189/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 12.05.2021 1B 189/2021 (1B_189/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 12.05.2021 1B 189/2021 (1B_189/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 12.05.2021 1B 189/2021 (1B_189/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Sicherheitshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:54:45", "Checksum": "c80f371540d0f09fb59559ca8efded09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 12.05.2021 1B 189/2021 (1B_189/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Sicherheitshaft | Strafprozess\n\n\n2.3. Hingegen hat sich die Vorinstanz mit dem vom Beschuldigten ausdrücklich gerügten Wegfall eines gültigen Hafttitels (ab 9. März 2021, 24.00 Uhr) nicht nachvollziehbar befasst (vgl. dazu nachfolgend, E. 2.4). Sie hat sich auf die Prüfung beschränkt, ob am 12. März 2021 weiterhin ausreichende materielle Haftgründe bestanden. Mangels eines gültigen strafprozessualen Hafttitels ist die Inhaftierung des Beschwerdeführers zwischen dem 10. März 2021 (00.00 Uhr) und dem 12. März 2021 (09.12 Uhr) als formell rechtswidrig zu qualifizieren. In solchen Fällen ist die Unrechtmässigkeit von erstandener Haft im Dispositiv des Haftprüfungsentscheides festzustellen (\nBGE 139 IV 94 E. 2.3.2-2.4 S. 97; zit. Urteil 1B_270/2017 E. 2; Urteil 1B_258/2013 vom 26. August 2013 E. 2; vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, ZHK StPO, Art. 227 N. 10). Eine analoge Praxis des Bundesgerichtes gilt grundsätzlich auch für andere Formfehler im Haftprüfungsverfahren, etwa wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen bzw. von haftrechtlichen Fristbestimmungen oder wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (\nBGE 137 IV 92 E. 3.2.3 S. 98\n; 136 I 274 E. 2.3 S. 278; Urteile 1B_443/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 3.3 und 4.3; 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.2, 4.4 und 5; 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 5-6; 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 5; 1B_291/2014 vom 8. September 2014 E. 3; je mit Hinweisen).\n2.4. Gestützt auf diese konstante Praxis des Bundesgerichtes hat der Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich das Rechtsbegehren gestellt, es sei, falls keine Haftentlassung verfügt werde, wenigstens im Dispositiv des Haftprüfungsentscheides festzustellen, dass die Haft seit dem 10. März 2021 (mangels formgültigen Hafttitels) rechtswidrig gewesen sei; dies als Anspruchsgrundlage für ein akzessorisches Begehren um Entschädigung und Genugtuung (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1.5 S. 3).\nWeder im Dispositiv ihres Haftprüfungsentscheides noch in ihren Erwägungen hat die Vorinstanz die Rechtswidrigkeit der fraglichen Haft festgestellt. Zur Frage des am 9. März 2021 abgelaufenen Hafttitels erwägt die Vorinstanz lediglich Folgendes: Zwar sei unbestritten, dass die vom erstinstanzlichen Strafgericht angeordnete Sicherheitshaft \"am 9. März 2021 endete\"; der Instruktionsrichter des Berufungsgerichtes habe jedoch noch gleichentags provisorisch verfügt, dass der Beschuldigte über den 9. März 2021 hinaus noch bis am 12. März 2021 in Sicherheitshaft zu verbleiben habe. Die Rechtsgrundlage für die Sicherheitshaft nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils bilde Art. 231 Abs. 1 StPO (angefochtener Entscheid, E. 2.1 S. 3).\nDiesen Erwägungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Vorinstanz einen vorübergehend fehlenden Hafttitel beanstandet bzw. die betreffende Haft (zwischen dem 10. März und dem 12. März 2021, 09.12 Uhr) als rechtswidrig bezeichnet hätte. Die Vorinstanz scheint eher die unzutreffende Ansicht zu vertreten, die prozessleitende provisorische Verfügung vom 9. März 2021 des Instruktionsrichters des Berufungsgerichtes sei als formgültiger Hafttitel im Sinne von Art. 31 BV zu betrachten. Im Dispositiv (Ziffer 4) des angefochtenen Entscheides wird lediglich noch gesagt, über ein Haftentschädigungsbegehren des Beschuldigten werde \"im Endentscheid befunden\". Dass die Vorinstanz den fraglichen Formfehler und die vorübergehende Rechtswidrigkeit der Haft nicht im Dispositiv festgestellt hat, hält in der vorliegenden Konstellation vor dem Bundesrecht nicht stand. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.\n3.\nDa die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keinerlei Kosten auferlegt hat, ist auf sein weiteres Rechtsbegehren, das Dispositiv des angefochtenen Entscheides sei insofern abzuändern, dass \"die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen\" seien, mangels Beschwer (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) nicht einzutreten.\n4.\nDie Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides ist dahingehend zu ändern, dass die Rechtswidrigkeit der Haft zwischen dem 10. März (00.00 Uhr) und dem 12. März 2021 (09.12 Uhr) mangels formgültigen Hafttitels festgestellt wird. Im Kostenpunkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\nGerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und dem Dispositiv der Verfügung vom 12. März 2021 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, Einzelrichter, wird folgende Ziffer 3a hinzugefügt:\n\"Es wird festgestellt, dass die Sicherheitshaft des Beschuldigten zwischen dem 10. März (00.00 Uhr) und dem 12. März 2021 (09.12 Uhr) mangels formgültigen Hafttitels rechtswidrig war.\"\n2.\nIm Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.\n3.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n4.\nDer Kanton Solothurn (Kasse der Staatsanwaltschaft) hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.\n5.\nDieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 12. Mai 2021\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDer Gerichtsschreiber: Forster"}