{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-189-2021_2021-05-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=10.05.2021&to_date=13.05.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=33&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-05-2021-1B_189-2021&number_of_ranks=80", "Checksum": "754f4589bdc6d280b80bb99160afd83f"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 189/2021", "1B_189/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 12.05.2021 1B 189/2021 (1B_189/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 12.05.2021 1B 189/2021 (1B_189/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 12.05.2021 1B 189/2021 (1B_189/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Sicherheitshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:54:45", "Checksum": "c80f371540d0f09fb59559ca8efded09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 12.05.2021 1B 189/2021 (1B_189/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Sicherheitshaft | Strafprozess\n\n2.\n2.1. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Strafurteil, ob eine verurteilte Person im Hinblick auf das Berufungsverfahren in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (\nArt. 231 Abs. 1 lit. b StPO). Der Haftrichter kann in seinem Entscheid eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen (\nArt. 226 Abs. 4 lit. a StPO). Wenn eine richterlich verfügte und ausdrücklich befristete strafprozessuale Haft fortgesetzt werden soll, muss der Verlängerungsentscheid rechtzeitig vor Ablauf des bisherigen richterlichen Hafttitels erfolgen (vgl.\nArt. 227 Abs. 2 StPO;\nBGE 139 IV 94 E. 2.3 S. 96 f.). Falls das erstinstanzliche Gericht eine bereits bestehende Sicherheitshaft im Hinblick auf das Berufungsverfahren nicht befristet hat, prüft die Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes die Haft hingegen nur auf Begehren des Inhaftierten hin (\nArt. 233 StPO); eine periodische Haftprüfung von Amtes wegen (im Sinne von Art. 227 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 StPO) entfällt (\nBGE 139 IV 186 E. 2.2-2.3 S. 188-191; Urteil 1B_514/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 2).\nWie sich aus den Akten ergibt, hat es im vorliegenden Fall zwischen dem 10. März 2021 (00.00 Uhr) und dem 12. März 2021 (09.12 Uhr) an einem gültigen Hafttitel gefehlt, nachdem die vom erstinstanzlichen Strafgericht auf längstens 9. März 2021 (24.00 Uhr) festgelegte Haftfrist im anhängig gemachten Berufungsverfahren abgelaufen war. Die Bezeichnung (eines fehlenden Hafttitels) \"bis zum 11. März 2021, 09.12 Uhr\", gemäss Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift, ist offenbar irrtümlich erfolgt, da der Haftprüfungsentscheid vom 12. März 2021 datiert und der Beschwerdeführer andernorts (mit Hinweis auf die Akten) auch zutreffend geltend macht, der angefochtene Entscheid sei ihm \"am 12. März 2021, um 09.12 Uhr, vorab per E-Mail zugestellt\" worden (Beschwerdeschrift, S. 5 Rz. 13).\nFür die Zeit zwischen dem 10. März und dem 12. März 2021 (09.12 Uhr) konnten weder der am 9. März 2021 bereits abgelaufene Hafttitel des erstinstanzlichen Gerichtes, noch die provisorische prozessleitende Verfügung vom 9. März 2021, im Hinblick auf die hängige Haftprüfung durch die Berufungsinstanz, einen ausreichenden (neuen) Hafttitel bilden, zumal ein gültiger Haftentscheid nur zustande kommt, wenn der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft vorgängig das rechtliche Gehör eingeräumt wurde (vgl. Art. 29 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 31 Abs. 1 BV;\nArt. 225, Art. 227 Abs. 3 und Art. 232 Abs. 1 StPO). Eine bereits\nabgelaufene Haftfrist ist im Übrigen schon definitionsgemäss nicht \"verlängerbar\"; die Sicherheitshaft müsste dann (bei Vorliegen von ausreichenden Haftgründen) von Amtes wegen neu angeordnet werden (vgl.\nArt. 232 StPO).\n2.2. Beschuldigte Personen, deren strafprozessuale Haft andauert, haben grundsätzlich ein selbstständiges aktuelles Rechtsschutzinteresse (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) an der von ihnen beantragten Feststellung, sie seien von unrechtmässiger Haft betroffen gewesen, weil ein gültiger Hafttitel zwischenzeitlich gefehlt habe (Urteil 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 1.4).\nNach der Praxis des Bundesgerichtes führt das vorübergehende Fehlen eines Hafttitels im Berufungsverfahren nicht zwangsläufig zur Haftentlassung (vgl.\nBGE 139 IV 94 E. 2.3.2-2.4 S. 97; zit. Urteil 1B_270/ 2017 E. 2). Zwar können der Ablauf von richterlichen Haftfristen (vgl. Art. 212 Abs. 2 lit. b i.V.m.\nArt. 226 Abs. 4 lit. a und Art. 227 Abs. 7 StPO) oder die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (\nArt. 5 Abs. 2 StPO) in gewissen Konstellationen einen Haftentlassungsgrund nach sich ziehen (\nBGE 140 IV 74 E. 3.2 S. 80; Urteil 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 5-6; vgl. Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 212 N. 11; François Chaix, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2. Aufl. 2019, Art. 212 N. 8 f.; Marc Forster, BSK StPO, Art. 227 N. 2; Ulrich Weder, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 212 N. 10-12). Dabei ist auch der Unschuldsvermutung zugunsten von strafprozessual Inhaftierten (vor einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung) Rechnung zu tragen (\nArt. 10 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Fortdauer von Sicherheitshaft im Berufungsverfahren nach erfolgter erstinstanzlicher Verurteilung des Beschuldigten. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes hat es zwar versäumt, rechtzeitig vor Ablauf der durch das erstinstanzliche Strafgericht festgelegten Haftfrist die Sicherheitshaft förmlich zu verlängern. Am Tage des Ablaufs des Hafttitels (9. März 2021) verfügte der vorinstanzliche Instruktionsrichter lediglich prozessleitend eine provisorische Haftverlängerung bis zur förmlichen Haftprüfung. Vor und nach dieser vorübergehend formell unrechtmässigen Inhaftierungsphase haben die zuständigen kantonalen Haftgerichte die materiellen Haftgründe aber mehrmals geprüft und als erfüllt erachtet. Zudem beschränkte sich das zwischenzeitliche Fehlen eines formgültigen Hafttitels im Berufungsverfahren unbestrittenermassen auf die Dauer von bloss knapp drei Tagen.\nBei dieser Sachlage drängte sich hier, wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend entschieden hat, keine Haftentlassung allein aufgrund des fraglichen Verfahrensfehlers von Bundesrechts wegen auf. Der Beschwerdeführer stellt denn im Verfahren vor dem Bundesgericht auch konsequenterweise kein Haftentlassungsgesuch mehr."}