{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-189-2021_2021-05-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=10.05.2021&to_date=13.05.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=33&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-05-2021-1B_189-2021&number_of_ranks=80", "Checksum": "754f4589bdc6d280b80bb99160afd83f"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 189/2021", "1B_189/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 12.05.2021 1B 189/2021 (1B_189/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 12.05.2021 1B 189/2021 (1B_189/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 12.05.2021 1B 189/2021 (1B_189/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Sicherheitshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:54:45", "Checksum": "c80f371540d0f09fb59559ca8efded09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 12.05.2021 1B 189/2021 (1B_189/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Sicherheitshaft | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_189/2021\nUrteil vom 12. Mai 2021\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichterin Jametti,\nBundesrichter Haag,\nGerichtsschreiber Forster.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nStaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.\nGegenstand\nStrafverfahren; Sicherheitshaft,\nBeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, Einzelrichter, vom 12. März 2021 (STBER.2021.8).\nSachverhalt:\nA.\nMit Urteil vom 10. Dezember 2020 sprach das Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, A.________ schuldig wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher Schändung, mehrfacher Pornografie und sexueller Belästigung, und es verurteilte ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (nebst Geldstrafe und Busse). Gleichzeitig entschied es, der Beschuldigte sei bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils, vorläufig \"längstens bis am 9. März 2021\", in Sicherheitshaft zu behalten. Gegen das Strafurteil wurde Berufung erhoben.\nB.\nAm 9. März 2021 stellte der Beschuldigte einen Antrag auf unverzügliche Haftentlassung, da die richterlich festgelegte Haftfrist abgelaufen sei. Gleichentags verfügte der Instruktionsrichter der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn im hängigen Berufungsverfahren, die Sicherheitshaft sei provisorisch - nämlich im Hinblick auf einen noch auszufällenden förmlichen Haftprüfungsentscheid der Strafkammer - bis Freitag, 12. März 2021, 12.00 Uhr, zu verlängern.\nC.\nIm Schriftenwechsel des hängigen Haftprüfungsverfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Fortdauer der Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens. Der Beschuldigte beantragte seine unverzügliche Haftentlassung, da der bisherige Hafttitel am 9. März 2021 abgelaufen sei und keine Haftgründe mehr bestünden; falls keine Haftentlassung verfügt werde, sei im Dispositiv des obergerichtlichen Haftentscheides festzustellen, dass die Sicherheitshaft seit dem 10. März 2021 (und bis zum ausstehenden Haftentscheid) mangels gültigen Hafttitels rechtswidrig gewesen sei.\nD.\nAm Morgen des 12. März 2021 fällte das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Instruktionsrichter, folgenden Haftprüfungsentscheid: Es wies den Antrag des Beschuldigten auf sofortige Haftentlassung ab (Dispositiv Ziffer 2), \"verlängerte\" die Sicherheitshaft \"für das weitere Berufungsverfahren bis zur Urteilseröffnung (21.5.2021) \" (Dispositiv Ziffer 3), und es stellte fest, dass über das Begehren des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung sowie über die Kostenfolgen im Endentscheid befunden werde (Dispositiv Ziffer 4). Der Haftentscheid wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 12. März 2021, 09.12 Uhr (vorab per E-Mail) zugestellt. Die postalische Eröffnung erfolgte am 15. März 2021 (Posteingang).\nE.\nGegen den Haftentscheid (Verfügung) vom 12. März 2021 des Obergerichts gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 14. April 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Dispositiv des angefochtenen Entscheides sei \"um die Feststellung zu ergänzen, dass die Haft des Beschwerdeführers vom 10. März 2021, 00.00 Uhr, bis zum 11. März 2021, 09.12 Uhr, nicht auf einem richterlichen Entscheid beruhte, der die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK erfüllte\". Zudem seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (in Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides) auf die Staatskasse zu nehmen.\nDie Staatsanwaltschaft hat am 22. April 2021 auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Obergericht beantragt mit Vernehmlassung vom 23. April 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist. Innert der auf den 30. April 2021 angesetzten (fakultativen) Frist ist keine Replik des Beschwerdeführers eingetroffen.\nErwägungen:\n1.\nGegenstand des angefochtenen Entscheides ist ein kantonal letztinstanzlicher Haftprüfungsentscheid der Verfahrensleitung des Obergerichts im hängigen Berufungsverfahren (vgl. Art. 231 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 226 Abs. 4 lit. a sowie Art. 232 f. i.V.m.\nArt. 227 StPO). Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht besteht hier eine gesetzliche Ausnahme vom Erfordernis des doppelten kantonalen Instanzenzuges (vgl.\nArt. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m.\nArt. 222, Art. 232 Abs. 2 und Art. 233 StPO).\nDer Beschwerdeführer erhebt keine materiellen Einwände gegen die von der Vorinstanz verfügte Weiterdauer der Haft und stellt auch kein Haftentlassungsgesuch. Er verlangt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht aber die förmliche Feststellung, dass es während ca. 2-3 Tagen seiner strafprozessualen Inhaftierung an einem formgültigen Hafttitel gefehlt habe. Er rügt, die Vorinstanz habe sich mit der Frage der Rechtswidrigkeit der betreffenden Haft weder in den Erwägungen noch im Dispositiv des angefochtenen Entscheides auseinandergesetzt, obwohl er entsprechende Rechtsbegehren gestellt habe. Dies sei bundesrechtswidrig und verletze, neben den Bestimmungen der StPO, Art. 31 BV und Art. 5 EMRK.\nDie Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt.\n"}