Das schadet ihm insofern nicht, als die Beschwerde auch den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1) nicht genügt, sodass auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden könnte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.