2. Die Eingabe vom 31. März 2023 enthält keine formellen Rechtsbegehren. Nach ihrem unklaren Inhalt scheint der Beschwerdeführer Schadenersatzforderungen und ein Haftentlassungsgesuch stellen sowie der Staatsanwaltschaft Rechtsverzögerung vorwerfen zu wollen. In keinem dieser drei Fälle wäre das Bundesgericht zuständig, als erste Instanz zu urteilen. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer auch aufgefordert, den angefochtenen Entscheid einzureichen. Das hat er innert Frist nicht getan, womit auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Das schadet ihm insofern nicht, als die Beschwerde auch den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art.