Mit Verfügung vom 6. April 2023 wurde A.________ aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 18. April 2023 den fehlenden angefochtenen Entscheid einzureichen, unter der Androhung, bei Säumnis bleibe seine Eingabe unbeachtlich. Diese Verfügung wurde ihm am 11. April 2023 zugestellt. A.________ hat innert Frist nicht reagiert und keinen angefochtenen Entscheid eingereicht. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.