Danach können für das Beschwerdeverfahren Gebühren von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben werden. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rügen nicht weiter. Sie vermag daher mit Blick auf den für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer anzuwendenden Gebührenrahmen nicht aufzuzeigen, inwiefern die ihr auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- rechtswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Somit kann offen bleiben, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.