Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Kostenpunkt, welchen die Beschwerdeführerin als willkürlich, unverhältnismässig und gegen Treu und Glauben verstossend beanstandet. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufgrund ihres Unterliegens ( Art. 428 Abs. 1 StPO) und setzte die Höhe der Gerichtskosten gemäss Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR fest. Danach können für das Beschwerdeverfahren Gebühren von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben werden.