und beantragte die Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung und die Rückgabe der sichergestellten Asservate. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss vom 28. März 2023 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte B.A.________ die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die im Anschluss an eine Hausdurchsuchung erfolgte Sicherstellung von Gegenständen bloss provisorischen Charakter habe und keine mittels Beschwerde anfechtbare Massnahme darstelle.