90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG eine Auswirkung auf das Strafmass des Beschwerdeführers haben könnte (vgl. lex mitior), wird allenfalls im Berufungsverfahren zu beurteilen sein. Vorliegend ist, wie dies die Vorinstanz zu Recht tat, bei der Verhältnismässigkeitsprüfung indes von der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 43 Monaten auszugehen. Die Sicherheitshaft hält demzufolge auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten vor dem Recht stand.