Weiter ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den sich in Revision befindlichen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ("Rasertatbestand") bzw. die Abschaffung der Mindeststrafe von einem Jahr bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt hat. Darin kann, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Inwiefern die Revision des Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG eine Auswirkung auf das Strafmass des Beschwerdeführers haben könnte (vgl. lex mitior), wird allenfalls im Berufungsverfahren zu beurteilen sein.