Unabhängig von einer allfällig später zu fällenden Gesamtstrafe bzw. Zusatzstrafe wird der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit noch einige Monate Haft erstehen müssen und die Sicherheitshaft kommt in zeitlicher Hinsicht noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden (endgültigen) Strafe. Weiter ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den sich in Revision befindlichen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ("Rasertatbestand") bzw. die Abschaffung der Mindeststrafe von einem Jahr bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt hat.