Wie die Vorinstanz ausführte, wurde gegen den Beschwerdeführer erstinstanzlich eine Freiheitsstrafe von 43 Monaten ausgesprochen. Davon hatte er im vorliegenden Verfahren zum Urteilszeitpunkt 300 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden. Damit drohte dem Beschwerdeführer jedenfalls noch keine Überhaft. Daran ändert auch die von ihm erwähnte retrospektive Konkurrenz nichts. Unabhängig von einer allfällig später zu fällenden Gesamtstrafe bzw. Zusatzstrafe wird der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit noch einige Monate Haft erstehen müssen und die Sicherheitshaft kommt in zeitlicher Hinsicht noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden (endgültigen) Strafe.