Folglich sei das Asperationsprinzip anwendbar und bei einer gleichzeitigen Beurteilung bzw. einer nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe müsse eine mildere Strafe als die vom Bezirksgericht mit Urteil vom 29. März 2022 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 43 Monaten ergehen. Er habe im jetzigen Verfahren bereits zehn Monate und im früheren Verfahren neun Monate, d.h. 19 Monate, in Haft verbracht. Es bestehe folglich die Gefahr von Überhaft. 5.2. Wie die Vorinstanz ausführte, wurde gegen den Beschwerdeführer erstinstanzlich eine Freiheitsstrafe von 43 Monaten ausgesprochen.