Zwischen dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2021 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriff und Raufhandel etc., mit welchem er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt worden sei und dem in vorliegender Sache eingeklagten Sachverhalt, welcher sich auf einen früheren Zeitraum beziehe, namentlich den 29. Mai 2021, bestehe eine retrospektive Konkurrenz. Folglich sei das Asperationsprinzip anwendbar und bei einer gleichzeitigen Beurteilung bzw. einer nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe müsse eine mildere Strafe als die vom Bezirksgericht mit Urteil vom 29. März 2022 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 43 Monaten ergehen.