Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern der erfolgte Führerausweisentzug die Wiederholungsgefahr tatsächlich bannen sollte. Gemäss der aktenkundigen Vorstrafe wegen Führen eines Fahrzeugs ohne Berechtigung hielt dies den Beschwerdeführer in der Vergangenheit jedenfalls nicht davon ab, dennoch ein Fahrzeug zu lenken. Damit hat er mit seinem früheren Verhalten den Beweis erbracht, dass er sich nicht an Fahrverbote hält. Unter diesen Umständen verletzt die Ansicht der Vorinstanz, mit blossen Ersatzmassnahmen anstelle von Haft lasse sich die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr nicht wirksam bannen, kein Bundesrecht.