Unbehelflich ist jedenfalls sein Einwand, er fahre privat einen Smart und die neusten Taten hätten mit dem leistungsstarken Ferrari zusammengehängt, welchen er nicht mehr zur Verfügung habe. Dass die massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht mit dem eigenen Fahrzeug des Beschwerdeführers begangen wurden, sprechen nicht per se dafür, dass ein Fahrverbot ausreichend wäre, um die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen (vgl. Urteil 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.5, wo die Delikte mit den eigenen Fahrzeugen begangen wurden, welche beschlagnahmt wurden). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern der erfolgte Führerausweisentzug die Wiederholungsgefahr tatsächlich bannen sollte.