Die Vorinstanz erwog, es sei unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass mit der Ersatzmassnahme des Fahrverbots der Wiederholungsgefahr wirksam begegnet werden könne. Dies ist nicht zu beanstanden. Unbehelflich ist jedenfalls sein Einwand, er fahre privat einen Smart und die neusten Taten hätten mit dem leistungsstarken Ferrari zusammengehängt, welchen er nicht mehr zur Verfügung habe.