4. 4.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die vorinstanzliche Feststellung, der Wiederholungsgefahr könne mit Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO nicht ausreichend begegnet werden, sei bundesrechtswidrig. Seiner Auffassung nach würde ein Fahrverbot, wie dies das Bezirksgericht im Urteil vom 25. März 2022 vorgesehen habe, angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums und des Umstands, dass er bereits über 10 Monate Haft erstanden habe, genügen. 4.2. Die Vorinstanz erwog, es sei unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass mit der Ersatzmassnahme des Fahrverbots der Wiederholungsgefahr wirksam begegnet werden könne.