Zum einen ist, jedenfalls soweit ersichtlich, einzig eine Arbeitsstelle in Aussicht gestellt, zum anderen stehen vorliegend Delikte zur Diskussion, die der Beschwerdeführer gerade während seiner Arbeitszeit mit dem Fahrzeug seines (ehemaligen) Arbeitgebers begangen hat. 3.6. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht hat. Eine falsche Rechtsanwendung bzw. eine offensichtlich unrichtige vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, nicht ersichtlich.