Daran ändert auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft, wie vom Beschwerdeführer bemängelt, keinen Kurzbericht bzw. keine Einschätzung der Rückfallgefahr eingeholt hat. Gutachten sind zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 mit Hinweisen). Vorliegend bestehen mit den einschlägigen Vorstrafen und der Aggravationstendenz jedenfalls hinreichend Hinweise, die auf eine ungünstige Rückfallprognose schliessen lassen. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ableiten.