Ein bereits früher erfolgter Führerausweisentzug hat ihn weder davon abgehalten, erneut ein Motorfahrzeug zu lenken noch sich an die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten bzw. Abstandsregeln zu halten. Er hat bereits zweimal während laufender Probezeit delinquiert und die aktuell zu beurteilenden qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln nur rund fünf Wochen, nachdem er den Führerausweis wieder erhalten hatte, begangen.