Er wurde erstinstanzlich wegen sog. Raserdelikte (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) verurteilt, da er die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten auf der Autobahn um 95 km/h und innerorts um 60 km/h überschritten hatte, letzteres angeblich im Rahmen eines Rennens, was der Beschwerdeführer bestreitet. Raserdelikte stellen für sich alleine bereits eine äusserst grosse (tödliche) Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar und sind ohne weiteres sicherheitsrelevant. Dies gilt umso mehr für unbewilligte Rennen innerorts auf einer öffentlichen Strasse durch eine Unterführung, welche in einer Strassenverengung mündet.