Entgegen seiner Auffassung hat er damit bereits mehrere schwere Vergehen im Strassenverkehr begangen und ist das Vortatenerfordernis erfüllt. 3.4. Die dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln zeugen davon, dass eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit Dritter besteht. Er wurde erstinstanzlich wegen sog. Raserdelikte (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) verurteilt, da er die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten auf der Autobahn um 95 km/h und innerorts um 60 km/h überschritten hatte, letzteres angeblich im Rahmen eines Rennens, was der Beschwerdeführer bestreitet.