Dasselbe gilt für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises, da beim Beschwerdeführer berechtigte Zweifel an der charakterlichen Fahreignung bestehen. Dies zeigt sich insbesondere auch anhand der beispiellosen Rücksichtslosigkeit, welche er bei den von ihm grundsätzlich eingestandenen neusten qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln an den Tag gelegt hat. Damit stellt der Beschwerdeführer im Strassenverkehr eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Entgegen seiner Auffassung hat er damit bereits mehrere schwere Vergehen im Strassenverkehr begangen und ist das Vortatenerfordernis erfüllt.