Wie dem aktenkundigen Strafbefehl vom 29. März 2019 entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer über eine längere Distanz bei einer Geschwindigkeit von ca. 136 km/h mit lediglich ca. 0,32 Sekunden bzw. ca. 12,2 m statt der grundsätzlich erforderlichen 1,8 Sekunden bzw. des "halben Tachos" von ca. 68 m einen derart geringen Sicherheitsabstand eingehalten, dass er damit eine äusserst gefährliche Situation für alle Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Das Nichteinhalten des Abstands ist als schweres Vergehen einzustufen. Dasselbe gilt für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises, da beim Beschwerdeführer berechtigte Zweifel an der charakterlichen Fahreignung bestehen.