Soweit der Beschwerdeführer behauptet, sein Verschulden sei die Vorstrafen betreffend als gering zu qualifizieren, was sich anhand der Anzahl Tagessätze erhelle, kann ihm jedenfalls nicht gefolgt werden. Wie dem aktenkundigen Strafbefehl vom 29. März 2019 entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer über eine längere Distanz bei einer Geschwindigkeit von ca. 136 km/h mit lediglich ca. 0,32 Sekunden bzw. ca. 12,2 m statt der grundsätzlich erforderlichen 1,8 Sekunden bzw. des "halben Tachos" von ca. 68 m einen derart geringen Sicherheitsabstand eingehalten, dass er damit eine äusserst gefährliche Situation für alle Verkehrsteilnehmer geschaffen hat.