Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Sowohl für die grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) als auch für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) droht das Gesetz nicht nur Geldstrafe, sondern Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren an. Sowohl Art. 90 Abs. 2 SVG als auch Art. 95 Abs. 1 SVG schützen die Verkehrssicherheit und damit dasselbe Rechtsgut. Damit liegen grundsätzlich schwere Vergehen vor, welche - zumindest abstrakt - das Vortatenerfordernis erfüllen (vgl. Urteile 1B_191/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.3.1; 1B_405/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 2.2.3; 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.7 und E. 3.9).