10 Abs. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Dies weil der Beschwerdeführer am 27. November 2019 einen Lieferwagen gelenkt hat, obschon ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 18. April 2019 der Führerausweis für vier Monate, d.h. vom 7. August 2019 bis zum 6. Dezember 2019 bzw. vom 30. September 2019 bis zum 29. Januar 2020 entzogen worden war. 3.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass damit grundsätzlich zwei einschlägige Vorstrafen vorliegen. Er ist aber der Auffassung, ihnen mangle es an der erforderlichen Schwere. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.