VRV) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 31. Januar 2019 mit einer Geschwindigkeit von ca. 136 km/h auf der A1 über eine längere Distanz einen erheblich zu geringen Sicherheitsabstand von zeitweise nur gerade ca. 0,32 Sekunden bzw. ca. 12,2 m auf das vor ihm fahrende Fahrzeug eingehalten. Zum anderen wurde er mit ebenfalls aktenkundigem Strafbefehl vom 16. Januar 2020 wegen des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt.