3.3. 3.3.1. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen weist der Beschwerdeführer zwei Vorstrafen auf. Zum einen wurde er gemäss dem aktenkundigen Strafbefehl vom 29. März 2019 wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11; VRV) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt.