Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen ( BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.8; Urteil 1B_251/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.4).