212 Abs. 2 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3.1. Der Beschwerdeführer ist erstinstanzlich der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 43 Monaten verurteilt worden. Er stellt den dringenden Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO vor Bundesgericht nicht in Abrede. Er macht aber geltend, es fehle an der von der Vorinstanz bejahten Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, insbesondere lägen keine hinreichenden Vorstrafen vor.