Sie durfte sich stattdessen auf die ihrer Ansicht nach entscheidwesentlichen Punkte beschränken (vgl. E. 2.2 hiervor). Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten und seinen Standpunkt vor Bundesgericht uneingeschränkt einzubringen. Den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen wurde vor diesem Hintergrund Genüge getan. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.