Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aspekt der Revision von Art. 90 SVG nicht ausdrücklich erwähnte, stellt sodann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. E. 5.2 hiernach). Sie hat damit zumindest implizit aufgezeigt, dass sie diesen Umstand nicht als entscheidwesentlich beachtete. Wie erwähnt, musste sie sich ohnehin nicht mit allen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen einzeln auseinandersetzen. Sie durfte sich stattdessen auf die ihrer Ansicht nach entscheidwesentlichen Punkte beschränken (vgl. E. 2.2 hiervor).