Zudem hielt sie fest, die Dauer der Haft erscheine angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe und der vom Beschwerdeführer bisher erstandenen Haftdauer noch nicht als unverhältnismässig (vgl. E. 2.4 S. 7 des angefochtenen Entscheids). Damit erwähnte die Vorinstanz zumindest kurz die Überlegungen, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aspekt der Revision von Art. 90 SVG nicht ausdrücklich erwähnte, stellt sodann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. E. 5.2 hiernach).