Wenn sie dabei zusätzlich auf einen älteren Entscheid verwies, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sie sich sodann auch zur Verhältismässigkeit der Haft geäussert. Sie hat festgehalten, mit Ersatzmassnahmen, insbesondere einem Fahrverbot, könne der Wiederholungsgefahr nicht wirksam begegnet werden. Zudem hielt sie fest, die Dauer der Haft erscheine angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe und der vom Beschwerdeführer bisher erstandenen Haftdauer noch nicht als unverhältnismässig (vgl. E. 2.4 S. 7 des angefochtenen Entscheids).