Das Gericht kann sich hierbei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Nicht erforderlich ist, auf alle Argumente der beschwerdeführenden Partei gesondert einzugehen und alle Einwendungen einzeln zu entkräften ( BGE 142 II 49 E. 9.2 ; 138 I 232 E 5.1; je mit Hinweisen). 2.3. Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid. Die Vorinstanz setzte sich, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, eingehend mit den Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr auseinander (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Entscheids). Wenn sie dabei zusätzlich auf einen älteren Entscheid verwies, ist dies nicht zu beanstanden.