Der vorinstanzliche Entscheid sei folglich bereits wegen der Gehörsverletzung aufzuheben. 2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 B verlangt unter anderem, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hört und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Entscheidbegründung der Behörde muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Das Gericht kann sich hierbei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.