2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Er ist der Auffassung, die lediglich knapp einseitige vorinstanzliche Begründung der Wiederholungsgefahr liesse Zweifel aufkommen, ob sie sich "sachlich mit der Sach- und Rechtslage" auseinandergesetzt habe. Diese Vermutung werde durch die Tatsache verstärkt, dass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit gar nicht begründet und sich zur von ihm erwähnten retrospektiven Konkurrenz und der damit verbundenen Gefahr von Überhaft lediglich mit einem Zweizeiler geäussert habe. Der vorinstanzliche Entscheid sei folglich bereits wegen der Gehörsverletzung aufzuheben.